Satzung
der Kleesiedlung Augsburg e. V.
In der Satzung wird aus Gründen der Lesbarkeit auf eine
geschlechtsneutrale Formulierung verzichtet. Es sind jedoch immer beide
Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung angesprochen.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "KLEESIEDLUNG AUGSBURG e.V.".Er hat seinen Sitz in Augsburg und ist im Vereinsregister des
Amtsgerichtes Augsburg
eingetragen. Er ist Mitglied im Verband Wohneigentum e.V.Der Verein kann Mitglied bei weiteren Organisationen und Verbänden sein.
eingetragen. Er ist Mitglied im Verband Wohneigentum e.V.Der Verein kann Mitglied bei weiteren Organisationen und Verbänden sein.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist es, den nachbarschaftlichen Zusammenhalt zu
fördern, sowie seine Mitglieder zur Vertretung ihrer gemeinsamen Interessen
zusammenzuschließen, sie zu beraten und zu vertreten.Die Vertretung der Mitglieder geschieht vor allem gegenüber
Behörden, Interessenverbänden, Firmen, Anliegern der Siedlung und anderen
Institutionen, soweit die Belange der Siedlergemeinschaft betroffen sind.Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch neutral und
basiert auf demokratischer Grundlage. Diese Satzung wird von jedem Mitglied
anerkannt.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede Person werden, die im Bereich der Kleesiedlung
und in direkt angrenzenden Straßen Haus- oder Grundbesitz hat oder in diesem
Bereich zur Miete wohnt.Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands oder auf
Vorschlag von einzelnen Mitgliedern durch die Mitgliederversammlung gewählt.Bisherige Mitglieder behalten ihre Rechte als Mitglied und sind ab
dem Jahr nach der Ernennung beitragsfrei. Die Ehrenmitglieder sind den
Mitgliedern bekannt zu geben.In besonderen Fällen kann der Vorstand zulassen, dass die Ausübung
der Mitgliedsrechte übertragen wird, z. B. bei langer, schwerer Krankheit,
langer Abwesenheit, Gebrechlichkeit des Mitgliedes und räumlicher Entfernung
bei auswärtigen Mitgliedern. Hierzu ist die Vorlage einer Vollmacht
erforderlich.
§ 4 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine
eigenwirtschaftlichen Zwecke.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden.Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus den
Mitteln des Vereins. Die Vorstandsmitglieder erhalten für notwendige Auslagen Ersatz
bei Vorlage entsprechender Belege.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Aufnahme, Austritt oder Ausschluss5.1
Die Aufnahme erfolgt nach
schriftlichem Antrag durch den Vorstand.
5.2
Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages
bedarf keiner Begründung und ist
vereinsintern unanfechtbar.
vereinsintern unanfechtbar.
5.3
Die Mitgliedschaft erlischt:
5.3.1
durch Tod,
5.3.2
durch freiwilligen Austritt, der
schriftlich mit dreimonatiger Kündigung zum Jahresende
zu erfolgen hat,
zu erfolgen hat,
5.3.3
durch Ausschluss.
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung den fälligen Jahresbeitrag nicht entrichtet hat oder den Interessen des Vereins grob zuwider handelt.
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung den fälligen Jahresbeitrag nicht entrichtet hat oder den Interessen des Vereins grob zuwider handelt.
5.4
Der Ausschluss erfolgt durch die
Vorstandschaft und ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich
mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht auf Berufung auf der
nächsten Mitgliederversammlung. Die Berufung hat innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Ausschlusses schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Bis
zur endgültigen Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruhen aber die
Mitgliedsrechte. Bis zur Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die
Zahlungsforderung des Beitrages bestehen.
5.5 Mit dem Austritt oder dem
Ausschluss verliert das Mitglied jedes Anrecht am Vereinsvermögen.
5.6 Bei Beendigung der Mitgliedschaft
besteht kein Anspruch auf Erstattung bereits gezahlter Beiträge für das
laufende Jahr.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der
Mitgliederversammlung festgesetzt.
Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung
des Mitgliedsbeitrages durch SEPA-Lastschriftsmandat, in Einzelfällen auch per
Überweisung oder Dauerauftrag.
Der Mitgliedsbeitrag ist fällig zum 15. 2.
eines jeden Kalenderjahres.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die
Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem
ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden; dem Kassierer und dem
Schriftführer und bis zu 5 weiteren Vorstandsmitgliedern. Er wird alle zwei Jahre von der
Mitgliederversammlung gewählt und
bleibt bis zur Neuwahl im Amt.Vorstand im Sinne des § 26 BGB
sind der erste und der zweite Vorsitzende. Sie vertreten den Verein, jeder für
sich allein, gerichtlich und außergerichtlich. Die Vereinigung mehrerer
Vorstandsämter in einer Person ist ebenso zulässig wie die Wiederwahl.Die Mitglieder des gesetzlichen Vorstands sind von der Einschränkung
nach § 181 BGB befreit.
§ 9 Aufgaben
des Vorstandes
Der Vorstand ist verpflichtet,
die in der Satzung festgelegten Aufgaben des Vereins ordnungsgemäß zu
erledigen. Er ist verpflichtet, Mitglieder,
die ihren satzungsgemäßen Verpflichtungen nicht nachkommen, anzuhalten, dass
sie diese erfüllen.Der Vorstand hat über alle
Vereinsangelegenheiten zu beschließen, soweit sie nicht der
Mitgliederversammlung vorbehalten sind.Die Vorstandsmitglieder haften
nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, nicht aber bei einfacher
Fahrlässigkeit. Eine Geschäftsordnung kann vom Vorstand beschlossen werden.Als Geschäftsjahr gilt das
Kalenderjahr.
§ 10 Rechnungsprüfer
Die Überprüfung der Kassenführung
obliegt bis zu zwei Rechnungsprüfern, die von der Mitgliederversammlung gewählt
werden. Wiederwahl ist möglich, sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Sie haben
der Mitgliederversammlung über ihre Prüfungen Bericht zu erstatten. Die Rechnungsprüfer haben das
Recht unangemeldet Kassenprüfungen vorzunehmen.Die Rechnungsprüfer gehören nicht
dem Vorstand an.
§ 11 Mitgliederversammlung
Es findet jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
10.1
Entgegennahme des Geschäfts- und
Kassenberichtes, sowie des Berichtes der
Rechnungsprüfer über das zurückliegende Geschäftsjahr.
Rechnungsprüfer über das zurückliegende Geschäftsjahr.
10.2
Entlastung des Vorstandes.
10.3
Wahl des Vorstandes und
der Rechnungsprüfer alle zwei Jahre.
10.4
Festsetzung
des Mitgliedsbeitrages.
10.5
Aussprache und Beschlussfassung
über wichtige Vereinsangelegenheiten.
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich über das „KleeBlatt"
(offizielle Vereinsmitteilungen der Kleesiedlung Augsburg e.V.) mindestens 4
Wochen vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
Auswärtige Mitglieder werden mit einfachem Brief an die zuletzt
bekannte Anschrift eingeladen.
Weitere Mitgliederversammlungen können vom Vorstand bei Bedarf einberufen
werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies
der fünfte Teil der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt.
§ 13 Wahlordnung
Die Wahlberechtigten bestimmen zur Durchführung der Wahl einen Wahlleiter, der
seinerseits Wahlhelfer beauftragen kann.
Die Mitgliederversammlung bestimmt eine Wahlordnung.
§ 14 Beschlussfassung
13.1 Alle Beschlüsse des Vorstandes werden mit
einfacher Mehrheit der Abstimmenden
gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.
gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.
13.2 Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden
mit einfacher Mehrheit der
Abstimmenden Mitglieder gefasst.
Abstimmenden Mitglieder gefasst.
Bei Beschlussfassung über Satzungsänderungen und bei Berufung über den
Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein ist die Zweidrittelmehrheit der
Abstimmenden Mitglieder erforderlich.
Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein ist die Zweidrittelmehrheit der
Abstimmenden Mitglieder erforderlich.
13.3 Über alle Versammlungen und
Vorstandssitzungen werden Protokolle erstellt, die
vom Schriftführer und dem ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen sind.
vom Schriftführer und dem ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen sind.
§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins setzt einen schriftlichen Antrag
voraus, der von mindestens einem Drittel aller Mitglieder unterzeichnet
sein muss. Nach Eingang des Antrages hat der Vorstand eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen unter Einhaltung einer Ladungsfrist von vier
Wochen und
Angabe der Tagesordnung.
Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer
Vierfünftelmehrheit der anwesenden Mitglieder, wobei aber diese Mehrheit
mindestens Dreifünftel aller Vereinsmitglieder ausmachen muss.
Bei Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen dem Verband Wohneigentum e.V., Bezirksverband Schwaben, übergeben mit der Auflage, dass dieses innerhalb
einer Frist von zwei Jahren einer für das gleiche Siedlungsgebiet neu gebildeten Siedlergemeinschaft zu übereignen
ist. Wird innerhalb der genannten Frist keine neue Siedlergemeinschaft
gebildet, so verwendet der Verband Wohneigentum e.V.,
Bezirksverband Schwaben, das Vermögen
anderweitig, aber ausschließlich für Zwecke der Siedlungsarbeit.
§ 16 Datenschutz
Die persönlichen Daten der Vereinsmitglieder dürfen ohne deren
Zustimmung nur zur Verfolgung der definierten Vereinszwecke elektronisch
gespeichert oder weitergegeben werden.
§ 17 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist Augsburg.
Neufassung durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20.
März 2015.
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