Satzung


 

Satzung der Kleesiedlung Augsburg e. V.



In der Satzung wird aus Gründen der Lesbarkeit auf eine geschlechtsneutrale Formulierung verzichtet. Es sind jedoch immer beide Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung angesprochen.

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "KLEESIEDLUNG AUGSBURG e.V.".Er hat seinen Sitz in Augsburg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Augsburg
eingetragen.
Er ist Mitglied im Verband Wohneigentum e.V.Der Verein kann Mitglied bei weiteren Organisationen und Verbänden sein.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist es, den nachbarschaftlichen Zusammenhalt zu fördern, sowie seine Mitglieder zur Vertretung ihrer gemeinsamen Interessen zusammenzuschließen, sie zu beraten und zu vertreten.Die Vertretung der Mitglieder geschieht vor allem gegenüber Behörden, Interessenverbänden, Firmen, Anliegern der Siedlung und anderen Institutionen, soweit die Belange der Siedlergemeinschaft betroffen sind.Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch neutral und basiert auf demokratischer Grundlage. Diese Satzung wird von jedem Mitglied anerkannt. 

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede Person werden, die im Bereich der Kleesiedlung und in direkt angrenzenden Straßen Haus- oder Grundbesitz hat oder in diesem Bereich zur Miete wohnt.Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands oder auf Vorschlag von einzelnen Mitgliedern durch die Mitgliederversammlung gewählt.Bisherige Mitglieder behalten ihre Rechte als Mitglied und sind ab dem Jahr nach der Ernennung beitragsfrei. Die Ehrenmitglieder sind den Mitgliedern bekannt zu geben.In besonderen Fällen kann der Vorstand zulassen, dass die Ausübung der Mitgliedsrechte übertragen wird, z. B. bei langer, schwerer Krankheit, langer Abwesenheit, Gebrechlichkeit des Mitgliedes und räumlicher Entfernung bei auswärtigen Mitgliedern. Hierzu ist die Vorlage einer Vollmacht erforderlich.
§ 4 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Vorstandsmitglieder erhalten für notwendige Auslagen Ersatz bei Vorlage entsprechender Belege.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

§ 5 Aufnahme, Austritt oder Ausschluss5.1      Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichem Antrag durch den Vorstand.
5.2      Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung und ist
  vereinsintern unanfechtbar.
5.3      Die Mitgliedschaft erlischt:
5.3.1  durch Tod,
5.3.2  durch freiwilligen Austritt, der schriftlich mit dreimonatiger Kündigung zum Jahresende
 zu erfolgen hat,
5.3.3  durch Ausschluss.
 Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung den fälligen Jahresbeitrag nicht entrichtet hat oder den Interessen des Vereins grob zuwider handelt.
5.4    Der Ausschluss erfolgt durch die Vorstandschaft und ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht auf Berufung auf der nächsten Mitgliederversammlung. Die Berufung hat innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ausschlusses schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Bis zur endgültigen Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruhen aber die Mitgliedsrechte. Bis zur Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungsforderung des Beitrages bestehen.
5.5    Mit dem Austritt oder dem Ausschluss verliert das Mitglied jedes Anrecht am Vereinsvermögen.
5.6    Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Erstattung bereits gezahlter Beiträge für das laufende Jahr. 
§ 6 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages durch SEPA-Lastschriftsmandat, in Einzelfällen auch per Überweisung oder Dauerauftrag.
Der Mitgliedsbeitrag ist fällig zum 15. 2. eines jeden Kalenderjahres. 

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 

§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden; dem Kassierer und dem Schriftführer und bis zu 5 weiteren Vorstandsmitgliedern. Er wird alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende. Sie vertreten den Verein, jeder für sich allein, gerichtlich und außergerichtlich. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist ebenso zulässig wie die Wiederwahl.Die Mitglieder des gesetzlichen Vorstands sind von der Einschränkung nach § 181 BGB befreit. 

§  9 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand ist verpflichtet, die in der Satzung festgelegten Aufgaben des Vereins ordnungsgemäß zu erledigen. Er ist verpflichtet, Mitglieder, die ihren satzungsgemäßen Verpflichtungen nicht nachkommen, anzuhalten, dass sie diese erfüllen.Der Vorstand hat über alle Vereinsangelegenheiten zu beschließen, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.Die Vorstandsmitglieder haften nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, nicht aber bei einfacher Fahrlässigkeit. Eine Geschäftsordnung kann vom Vorstand beschlossen werden.Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr. 

§ 10 Rechnungsprüfer
Die Überprüfung der Kassenführung obliegt bis zu zwei Rechnungsprüfern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Wiederwahl ist möglich, sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Sie haben der Mitgliederversammlung über ihre Prüfungen Bericht zu erstatten. Die Rechnungsprüfer haben das Recht unangemeldet Kassenprüfungen vorzunehmen.Die Rechnungsprüfer gehören nicht dem Vorstand an. 

§ 11 Mitgliederversammlung
Es findet jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

10.1    Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes, sowie des Berichtes der
  Rechnungsprüfer über das zurückliegende Geschäftsjahr.
10.2    Entlastung des Vorstandes.
10.3    Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer alle zwei Jahre.
10.4    Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.
10.5    Aussprache und Beschlussfassung über wichtige Vereinsangelegenheiten. 

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich über das „KleeBlatt" (offizielle Vereinsmitteilungen der Kleesiedlung Augsburg e.V.) mindestens 4 Wochen vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
Auswärtige Mitglieder werden mit einfachem Brief an die zuletzt bekannte Anschrift eingeladen.
Weitere Mitgliederversammlungen können vom Vorstand bei Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies der fünfte Teil der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt. 

§ 13 Wahlordnung
Die Wahlberechtigten bestimmen zur Durchführung der Wahl einen Wahlleiter, der seinerseits Wahlhelfer beauftragen kann.
Die Mitgliederversammlung bestimmt eine Wahlordnung.

§ 14 Beschlussfassung
13.1   Alle Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden
 gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.
13.2   Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
 Abstimmenden Mitglieder gefasst.
          Bei Beschlussfassung über Satzungsänderungen und bei Berufung über den
  Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein ist die Zweidrittelmehrheit der
  Abstimmenden Mitglieder erforderlich.
13.3   Über alle Versammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle erstellt, die
  vom Schriftführer und dem ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen sind.
 

§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins setzt einen schriftlichen Antrag voraus, der von mindestens einem Drittel aller Mitglieder unterzeichnet sein muss. Nach Eingang des Antrages hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen unter Einhaltung einer Ladungsfrist von vier Wochen und Angabe der Tagesordnung.
Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Vierfünftelmehrheit der anwesenden Mitglieder, wobei aber diese Mehrheit mindestens Dreifünftel aller Vereinsmitglieder ausmachen muss.
Bei Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen dem Verband Wohneigentum e.V., Bezirksverband Schwaben, übergeben mit der Auflage, dass dieses innerhalb einer Frist von zwei Jahren einer für das gleiche Siedlungsgebiet neu gebildeten Siedlergemeinschaft zu übereignen ist. Wird innerhalb der genannten Frist keine neue Siedlergemeinschaft gebildet, so verwendet der Verband Wohneigentum e.V., Bezirksverband Schwaben, das Vermögen anderweitig, aber ausschließlich für Zwecke der Siedlungsarbeit.

§ 16 Datenschutz
Die persönlichen Daten der Vereinsmitglieder dürfen ohne deren Zustimmung nur zur Verfolgung der definierten Vereinszwecke elektronisch gespeichert oder weitergegeben werden. 

§ 17 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist Augsburg.

Neufassung durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20. März 2015.


Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen