31. Juli 2025

Garagennutzung

Garagennutzung – Was ist erlaubt – was nicht?




In der letzten Mitgliederversammlung wurde u.a. mitgeteilt, dass auch in unserer Siedlung Garagen zweckentfremdet werden. Bedeutet, in der Garage stehen alle möglichen Dinge, nur kein PKW. Dieser steht auf der Straße und belegt unnötig Parkraum.

Um Ihnen einen Überblick zu geben, was in Bayern in puncto Garage erlaubt ist und was nicht, nachstehende Zusammenfassung:

 

Welche Regeln gelten?

Garagen (auch Stellplätze) haben eine Zweckbestimmung, nämlich das Abstellen von Kraftfahrzeugen. Das bedeutet: Wer eine Baugenehmigung für eine Garage erhält oder erhalten hat, darf nur eine Garage bauen und diese auch nur als solche nutzen.
Eine Nutzung der Garage als Büro oder Abstellkammer ist nicht erlaubt.

 

Was darf man in der Garage lagern?

Neben der Anzahl von Kraftfahrzeugen bezogen auf die Stellplätze einer Garage (Einzelgarage eins, Doppelgarage zwei etc.) dürfen Dinge gelagert werden, die zum Auto gehören.

Dazu gehören zum Beispiel:

  • Reifen, Dachgepäckträger und Dachboxen, Wagenheber
  • Betriebsstoffe wie Frostschutzmittel, Öl, sowie Kraftstoff in begrenztem Umfang

 

Welche Nutzung ist verboten?

Zum Büro, Gästezimmer, Partyraum oder zur Abstellkammer dürfen Garagen nicht umfunktioniert werden. Dies gilt zumindest dann, wenn die Zweckentfremdung dauerhaft vorliegt. Tabu ist aus Sicherheitsgründen auch das Lagern von Gasgrills, Gasflaschen sowie von gefährlichen, explosiven und brennbaren Stoffen.

 

Garage als Werkstatt nutzen?

Auch das Einrichten einer Hobbywerkstatt in der Garage kann – je nach Umfang – eine unzulässige Nutzung sein, selbst wenn man nur an seinem Auto schraubt.
Entscheidend ist, dass die Garage ohne große Aufräumarbeiten mit dem Auto genutzt werden kann. Im Zweifel entscheidet ein Gericht über den Einzelfall.

 

Kraftstoffe in der Garage bunkern?

Angesichts steigender Kraftstoffpreise könnte so mancher auf die Idee kommen, in der heimischen Garage Sprit zu horten.

Die Bayerische Garagenverordnung schreibt vor, dass in Kleingaragen (bis 100 m²) nur bis zu 200 Liter Dieselkraftstoff und bis zu 20 Liter Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern aufbewahrt werden dürfen.

 

Was müssen Mieter beachten?

Der Vermieter kann die Art der Nutzung der Garage zusätzlich im Mietvertrag vorschreiben.

Bei erheblichen Verstößen gegen die vorgegebene Garagennutzung droht Mietern im schlimmsten Fall die Kündigung der gesamten Wohnung.

Mieter, die vom Eigentümer/Vermieter deshalb abgemahnt und aus Brandschutzgründen zum Freiräumen der Garage aufgefordert werden, sollten dem nachkommen

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