Garagennutzung – Was ist erlaubt – was nicht?
In der letzten Mitgliederversammlung wurde u.a. mitgeteilt, dass auch in unserer Siedlung Garagen zweckentfremdet werden. Bedeutet, in der Garage stehen alle möglichen Dinge, nur kein PKW. Dieser steht auf der Straße und belegt unnötig Parkraum.
Um Ihnen einen Überblick zu geben, was in Bayern in puncto Garage erlaubt ist und was nicht, nachstehende Zusammenfassung:
Welche
Regeln gelten?
Garagen
(auch Stellplätze) haben eine Zweckbestimmung, nämlich das Abstellen von
Kraftfahrzeugen. Das bedeutet: Wer eine Baugenehmigung für eine Garage erhält
oder erhalten hat, darf nur eine Garage bauen und diese auch nur als solche
nutzen.
Eine Nutzung der Garage als Büro oder Abstellkammer ist nicht erlaubt.
Was
darf man in der Garage lagern?
Neben
der Anzahl von Kraftfahrzeugen bezogen auf die Stellplätze einer Garage
(Einzelgarage eins, Doppelgarage zwei etc.) dürfen Dinge gelagert werden, die
zum Auto gehören.
Dazu
gehören zum Beispiel:
- Reifen,
Dachgepäckträger und Dachboxen, Wagenheber
- Betriebsstoffe wie
Frostschutzmittel, Öl, sowie Kraftstoff in begrenztem Umfang
Welche
Nutzung ist verboten?
Zum
Büro, Gästezimmer, Partyraum oder zur Abstellkammer dürfen Garagen nicht
umfunktioniert werden. Dies gilt zumindest dann, wenn die Zweckentfremdung
dauerhaft vorliegt. Tabu ist aus Sicherheitsgründen auch das Lagern von
Gasgrills, Gasflaschen sowie von gefährlichen, explosiven und brennbaren
Stoffen.
Garage
als Werkstatt nutzen?
Auch
das Einrichten einer Hobbywerkstatt in der Garage kann – je nach Umfang – eine
unzulässige Nutzung sein, selbst wenn man nur an seinem Auto schraubt.
Entscheidend ist, dass die Garage ohne große Aufräumarbeiten mit dem Auto
genutzt werden kann. Im Zweifel entscheidet ein Gericht über den Einzelfall.
Kraftstoffe
in der Garage bunkern?
Angesichts
steigender Kraftstoffpreise könnte so mancher auf die Idee kommen, in der
heimischen Garage Sprit zu horten.
Die
Bayerische Garagenverordnung schreibt vor, dass in Kleingaragen (bis 100
m²) nur bis zu 200 Liter Dieselkraftstoff und bis zu 20 Liter Benzin in
dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern aufbewahrt werden dürfen.
Was
müssen Mieter beachten?
Der
Vermieter kann die Art der Nutzung der Garage zusätzlich im Mietvertrag
vorschreiben.
Bei
erheblichen Verstößen gegen die vorgegebene Garagennutzung droht Mietern im
schlimmsten Fall die Kündigung der gesamten Wohnung.
Mieter, die vom Eigentümer/Vermieter deshalb abgemahnt und aus Brandschutzgründen zum Freiräumen der Garage aufgefordert werden, sollten dem nachkommen
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